In der Zeit vom 16.03. bis 20.03.2009 ist es zulässig, jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr 18.00 Uhr, trockene, unbelastete pflanzliche Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, und auf dem betroffenen Grundstück durch Verrotten, Liegenlassen, Untergraben oder Kompostieren nicht beseitigt werden können, zu verbrennen. Die hierzu erlassene und veröffentlichte Allgemeinverfügung ist zu beachten.
Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. 5 m zu Grundstücksgrenzen
2. 25 m zu Gebäuden und Bauwerken jeglicher Art sowie zu einzeln stehenden Bäumen oder Büschen
3. 100 m zu Gebäuden mit weicher Bedachung und zu Krankenhäusern, Altenpflegeheimen und baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, wie Hochhäuser, Industriebetriebe etc., Wäldern und Buschflächen- sowie landwirtschaftlichen Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs;
Die Menge des Brenngutes wird auf 1 m³ beschränkt. Die ständige Beaufsichtigung des Feuers ist zu gewährleisten. Die Einhaltung der Vorschriften wird verstärkt kontrolliert und Verstöße werden entsprechend geahndet.